Die Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tugce Albayrak“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Soden-Salmünster.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, das mit der Anerkennung des Vereins beginnt.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere:
-
Sammlung von Geld für die noch zu gründende gemeinnützige Tugce Albayrak Stiftung, die Ziele gemäß § 2 dieser Satzung verfolgt,
-
Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO,
-
Förderung der Kriminalprävention im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO
-
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO (Aufklärung über Organspende)
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Auschließliche Verwendung der Gelder für die gemeinnützige Tugce Stiftung, deren Zweck es wiederum die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO, die Förderung der Kriminalprävention im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens un der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO (Aufklärung über Organspenden) ist.
Es handelt sich somit um einen Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die MItglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Tugce Stiftung, Bad Soden-Salmünster. Sollte diese Stiftung noch nicht gegründet worden sein, fällt das Vermögen an die Stadt Bad Soden-Salmünster.
(7) Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Erwerb der Mitgleidschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliedsversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs/drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Finanzierung/Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden, Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen von Todes wegen, Zuweisung von Bußgeldern durch Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstigen Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Satzungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.
(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(3) Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden , dem Schriftführer und dem Kassierer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Wiese beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5.000,00 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit absoluter Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ernsten neun Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes ds Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) zur berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Versendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) Die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die gemeinnützige Tugce Stiftung, Bad Soden-Salmünster. Sollte diese Stiftung noch nicht gegründet worden sein, fällt das Vermögen an die Stadt Bad Soden-Salmünster.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.01.2015 errichtet. § 2 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 3 wurden durch die Mitgleiderversammlung vom 09.03.2015 geändert.